07. Juni 2010
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Pflegeversicherung
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Ambulante Pflege: Pflegebedürftige haben ein Recht
Im vorliegenden Fall hatte ein heute 60 jähriger Pflegebedürftiger
aus Kassel Pflegegeld beantragt. Dass er die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllte, war unstrittig. Die AOK wollte ihn jedoch auf Pflege-Sachleistungen verweisen, weil sie durch die vom Kläger ausgesuchte Pflegeperson die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht in geeigneter Weise sichergestellt sah. Eine Sachverständige hatte gewisse Pflegedefizite festgestellt. Der Kläger hatte als Pflegeperson seines Vertrauens einen Bekannten ausgesucht, der Frührentner ist und ihn täglich beim Waschen, Kleiden und im Haushalt unterstützt.
Die Darmstädter Richter hoben das Urteil der Vorinstanz
auf und verurteilten die AOK zur Zahlung von Pflegegeld. Nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen bleibe es ihm überlassen, seine Pflege selbst zu organisieren und eine Pflegeperson auszuwählen, der er vertraue. Da die vom Gesetz geforderte Sicherstellung der Pflege in geeigneter Weise schwer zu konkretisieren sei, könnten auch vereinzelt auftretende Pflegemängel nicht automatisch zur Ablehnung selbst organisierter Pflegehilfe führen.
"Mit freundlicher Genehmigung: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, www.vnr.de "
Anmerkung vom Versicherungsmakler
Fazit: es lohnt sich im Zweifelsfall mit der Pflegeklasse zu "streiten". Nicht alles was der MDK (medizinische Dienst der Krankenkassen) anordnet oder veranlasst ist richtig. Im Zweifelsfall hilft ihnen unser zugelassener Rentenberater weiter. Sie haben Anspruch auf Selbstbestimmung und müssen sich nicht vorschreiben lassen wer sie pflegen darf oder soll. Die gerichtlich zugelassenen Rentenberater sind im Widerspruchsverfahren die richtigen Ansprechpartner.
DAS Netzwerk Dübbert u. Partner
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