... suchen

Wer ist online

Wir haben 4 Gäste online
Benutzerbewertung: / 0
SchwachPerfekt 
Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.

Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitsrente

Eine Berufsunfähigkeitsrente darf nicht in jedem Fall im Nachhinein gekürzt werden, wenn der Versicherte sich neue Einkunftsquellen verschafft, auch wenn laut Versicherungsvertrag der Betroffene auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Dies zeigt ein aktuelles Urteil.

Nicht jeder Job ist anrechenbar

Grundsätzlich kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer bei einer Nachprüfung einem Selbstständigen die bereits gewährte Rente kürzen, wenn er sich durch Umorganisation des Geschäftsbetriebs eine neue Existenz aufgebaut hat. Dies gilt allerdings nur unter Einschränkungen und nur dann, wenn durch die Kürzung nicht die Lebensstellung des Versicherten beeinträchtigt wird.
Das hat das Landgerichts Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden(Az.: 2 O 20/08).

Neue berufliche Aktivitäten

In dem Fall ging es um eine Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die der Kläger abgeschlossen hatte. Er hatte als Selbstständiger ein Geschäft zum Verkauf und zur Montage von Satellitentechnik und Tonträgern geführt.
Wegen gesundheitlicher Beschwerden, durch die er keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen durfte, wurde er als 60 Prozent berufsunfähig eingestuft und bekam eine monatliche Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Bei einer Nachprüfung stellte der Versicherer fest, dass der Versicherte seine Geschäftstätigkeit umgestellt hatte und jetzt aus seinem Einfamilienhaus heraus über Ebay ein schwunghafter Handel mit Tonträgern und Optik Zubehör betrieben wurde.

Fehlerhafter Leistungsbescheid

Darauf kündigte der Versicherer eine Einstellung der Leistung an, gegen die der Versicherte erfolgreich vor Gericht zog. Einige Zeit später kündigte die Versicherung erneut die Einstellung an und verwies dabei auf ein neues Gutachten, wonach der Kläger mehrere Stunden täglich am PC arbeiten, ein Fahrzeug führen und beschränkt Lasten heben könne.
Allerdings vergaß der Versicherer, dieses Gutachten dem Bescheid beizufügen und reichte es erst später nach. Aus seiner Sicht war dem Versicherten die berufliche Umorganisation in eine wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit gelungen.
Der Kläger behauptete, nicht er selbst, sondern seine Stiefsohn habe über Ebay gehandelt und dieses Gewerbe sei inzwischen wieder abgemeldet worden, so dass die Rente weiter gezahlt werden müsse. Dem schloss sich das Gericht an.

Berücksichtigung des Gesundheitszustandes

Eine Nachprüfung diene vor allem dem Zweck, festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Anerkennung einer Berufsunfähigkeit verändert habe, so die Meinung der Richter. Die Mitteilung zur Leistungskürzung müsse deshalb einen derartigen Vergleich enthalten. Der erste Bescheid habe dieser Anforderung nicht entsprochen.
Außerdem gehöre es zu den Mindestvoraussetzungen eines Bescheids, dass ein Gutachten, auf den er sich bezieht, auch ungekürzt dem Versicherten zugänglich gemacht wird. Dies war bei dem zweiten Schreiben zunächst nicht der Fall, so dass eine Leistungseinstellung zu diesem Zeitpunkt allein aus formellen Gründen nicht möglich war.

Geringere wirtschaftliche Einnahmen

Zudem lagen aus Sicht des Gerichts die materiellen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nicht vor, weil die neue Tätigkeit vom wirtschaftlichen Ergebnis her nicht mit der vergleichbar war, die er vor seiner Berufsunfähigkeit (BU) ausgeübt hatte.
Auch die im Rahmen der abstrakten Verweisung geforderte anderweitige Berufstätigkeit greife hier nicht, weil es sich lediglich um eine Umorganisation gehandelt habe, was bei der Tätigkeit eines Selbstständigen zum ausgeübten Beruf gehöre.

was besagt die "Abstrakte Verweisung"

In der Berufsunfähigkeitsversicherung versteht man unter dem Begriff „abstrakte Verweisung“, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leisten muss, wenn der als berufsunfähig eingestufte Versicherte auf einen anderen Beruf als den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten verwiesen werden kann.
Der neue Beruf muss der Ausbildung des Versicherten und seiner Erfahrung sowie seiner bisherigen Lebensstellung (Gehaltseinstufung) entsprechen.
Ob für den jeweiligen Versicherungsvertrag eine „abstrakte Verweisung“ gilt oder nicht, ist in den entsprechenden Versicherungsbedingungen geregelt. Es gibt auch Versicherer die ganz darauf verzichten.
Grundsätzlich müsse der Versicherte sie sich zwar auch zu seinem Nachteil anrechnen lassen, aber der Versicherer könne sie nicht fordern, weil der wirtschaftliche Erfolg zu ungewiss sei.

Versicherter hat auf eigenes Risiko

Immerhin habe der Versicherte dies auf eigenes Risiko getan, deshalb könne der Versicherer nicht davon profitieren.
Entscheidend war aus Sicht des Gerichts aber vor allem, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit monatlich deutlich unter 1.000 Euro um 24 Prozent unter den Einnahmen aus der früheren selbstständigen Tätigkeit lagen, so dass die soziale Lebensstellung des Klägers in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gewahrt war. Deshalb muss die Rente weiter gezahlt werden.(verpd)
Siehe auch: besser beraten ohne Provision

Share this post



Click here to get Traffic Netzwerk