16. September 2010
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Pflegeversicherung
Autor. Elisabeth Koppatz. Dübbert u. Partner DAS Netzwerk der Versicherungsmakler, Finanzdienstleister und Mehr. Kontakt. Fon: 033436-376393
BGH Urteil zu Pflegekosten und Elternunterhalt
Siehe auch: Erbrechtsreform 2010
Siehe auch: Änderungen 2010
Heimkosten für Pflege
Der Sohn hatte die 40.000 Euro Heimkosten an die Stadt nicht zurückerstatten wollen und geklagt. Der Sohn berief sich darauf dass seine Mutter, welche an Schizophrenie litt, die Kinder "zwangsgebadet hatte und auch ausgesperrt hatte. Teilweise musste die Mutter zu stationären Aufenthalten in die Klinik eingewiesen werden. Durch die Tabletten-Abhängigkeit, der Antriebsschwäche und der manchmal auftretenden Wahnvorstellungen der Mutter, war seine Kindheit alles andere als "normal".
Dem folgten die Richter des BGH nicht
Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der Mutter sei auf Grund ihrer Erkrankung aus ihrem verhalten kein Fehl-Verhalten nachzuweisen. Der Sohn muss für den Elternunterhalt, hier die Pflegekosten aus der Heimunterbringung von 40.000 Euro aufkommen. Die Kosten wurden vom Sozialamt der Stadt vorgestreckt. Die Stadt forderte die verauslagten Kosten vom Sohn zurück. Der Sohn sah das als unbillige Härte an. Der Sohn muss die 40.000 Euro begleichen.
Pflegekosten, Elternunterhalt
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt oftmals die tatsächlichen Pflegekosten nicht ab. Somit kann es bei Bedürftigkeit sehr wohl zum Elternunterhalt kommen. Auch dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Kinder sollten mit den Eltern zusammen über diese mögliche finanzielle Belastung sprechen. Eine private Pflegezusatzversicherung oder anderweitige finanzielle Rücklagen für den Ernstfall, der in Anspruchsnahme des Elternunterhalts, könnte so ohne Klageweg geklärt werden. Die Versicherungsmakler DAS Netzwerk Dübbert und Partner beraten Sie gerne zu diesem Thema. Siehe auch: Hinterbliebenenversorgung
DAS Netzwerke Dübbert u. Partner.
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