Das Problem Krankengeld Krankentagegeld
Nach 6 Woche Krankheit fehlt Geld
Arbeitnehmer haben immer das Problem das das letzte Netto nicht dem ausgezahlten Krankengeld entspricht. Je höher das Einkommen, desto größer die Lücke im Krankengeld. „Wer ist schon länger als 6 Wochen krank“. Schneller als gedacht kann das passieren.
Sport, Freizeit oder Arbeit
Schnell ist ein Arm, ein Bein gebrochen. Ist der Bruch noch kompliziert, kann das mit allen Behandlungsmaßnahmen schon länger als 6 Wochen dauern. Schon bald geht die Ski, Rodel und Snowboard Saison wieder los. Sind Sie für den Winterurlaub richtig versichert, auch für eine Krankheit / Unfall und für einen möglichen Rücktransport aus dem Ausland?
Stress und Burn-out
Immer mehr Menschen fühlen sich dem täglichen Arbeitsanforderungen nicht mehr gewachsen. Ob 6 Wochen hier zu einer Genesung reichen? Gerade Psychische Erkrankungen haben eine lange Behandlungsdauer. Was passiert mit den Rechnungen die weiter bezahlt werden müssen? Vielen Arbeitnehmern ist diese Lücke zwischen Krankengeld und letztem Netto nicht wirklich bewusst. Die private Krankentagegeldversicherung ist zweckmäßig und füllt die Lücke vom Netto zum Krankengeld.
Lesen Sie hierzu die Mitteilung der DGVP e.V.
DGVP e.V. für Gesundheit - Bürger Initiative Gesundheit e.V. (offiziell ab dem 01.01.2014) - freigegeben zur Veröffentlichung 19.09.2013 für DAS Netzwerk Dübbert & Partner
Wir wollen mit dieser Reihe auf konkrete Fragen der Bevölkerung eingehen, Situationen aus dem alltäglichen Umgang mit dem Gesundheitswesen erklären, Hintergründe und Konsequenzen aufzeigen. Haben auch Sie eine konkrete Frage? Gerne nehmen wir Ihr Thema auf!
Wir beschäftigen uns heute mit dem Thema "Das Problem mit dem Krankengeld?"
Das Problem mit dem Krankengeld
Bei gesetzlich Versicherten gibt es bei längerer Krankheit das Krankengeld. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung. Im Beschäftigungsverhältnis zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall 6 Wochen Lohnfortzahlung, danach springt die Krankenkasse ein für max. 72 Wochen. Dadurch besteht eine Gesamtleistungsdauer von maximal 78 Wochen. Das Krankengeld wird individuell berechnet.
Aber auch bei der Dauer der Leistung gibt es immer wieder Schwierigkeiten
Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen oder bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.
Aufhebung der Arbeitsunfähigkeit
Immer wieder kommt es vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit für beendet erklärt - trotz weiterhin bestehender Krankschreibung durch die Ärzte. Patienten sind hierüber immer überrascht, gerade weil die Entscheidung in der Regel auf Aktenlage gefällt wird. Wird die Arbeitsunfähigkeit für beendet erklärt, wird das Krankengeld eingestellt und der Versicherte erhält kein Geld mehr. Hier empfiehlt sich immer, Widerspruch einzulegen und medizinische Unterlagen zur Begründung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Der Kampf kann ermüdend sein, v.a. wenn finanzielle Nöte hinzukommen. Der Verwaltungsakt kann sich auch hinziehen, wichtig ist hier die Unterstützung der behandelnden Ärzte und nicht den Mut zu verlieren!
Zuständigkeiten
Schwierig wird es auch, wenn aus der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Hier streiten sich nämlich die Zuständigkeiten: der Arbeitslose erhält kein ALG I, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Wenn die Kasse dann die Krankengeldzahlung einstellt, da der Versicherte vermeintlich gesund genug ist zu arbeiten, der Kranke dann aber nicht arbeiten kann - steht er der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung. Ein Dilemma, aus dem viele nur schwer herauskommen. Hier empfiehlt es sich, mit der Arbeitsagentur ehrlich zu reden und bei der Kasse Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Der Weg wird nicht leicht, aber Resignation löst das Problem sicher nicht.
Achtung bei Lücken
Für einen Anspruch auf Krankengeld ist es wichtig, auf eine lückenlose Attestierung durch den Arzt zu achten. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Spätestens am letzten Tag der Krankschreibung muss also beim Arzt ein neues Attest ausgestellt werden. Und auch das Wochenende zählt bei der Berechnung mit. Ist das ärztliche Attest etwa bis Freitag gültig, ist spätestens an diesem Tag der Arzt aufzusuchen. Ein Arztbesuch am Montag ist bereits zu spät. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. einer Kündigung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Krankengeld durch eine nicht lückenlose Attestierung verloren gehen.
BSG-Falle - Bundessozialgericht
Gerade bei Personen ohne Beschäftigungsverhältnis kann das noch fatale Folgen haben:
der Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld besteht nur infolge des Krankengeldbezugs. Dies ist eine Auslegung des §46 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den 1.Senat des Bundessozialgerichts (BSG). Endet also der Anspruch auf Krankengeld, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät ausgestellt wurde, entsteht eine Versorgungslücke und das Versicherungsverhältnis wird durch die Kasse beendet. Der Patient steht damit nicht nur ohne Geld, sondern auch ohne Versicherung da.
Leider ist dieser Sachverhalt rechtlich korrekt, wenn auch für die Betroffenen unglaublich. Einzige Lösung, um auch der Versicherungspflicht nachzukommen, ist hier die freiwillige gesetzliche Versicherung. Wer diese dann nicht zahlen kann, hat ein richtiges Problem. Wichtig ist angesichts der momentanen Rechtslage also, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos ausgestellt werden.