07. Januar 2011
Posted in
Info -
Pflegeversicherung
Kurzfristige Heimunterbringung
Keine ständige Pflege
Bislang konnten dies Unterbringungkosten und Pflegekosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar geltend gemacht werden wenn es mit zusätzlichen Pflegeleistungen oder wenn es sich um eine Person mit Schwerbehindertenausweis nach "H" oder "Bl" handelte. Hier ist der BFH (Bundesfinanzhof) von seine strengen Grundsätzen abgewichen.
Der Urteilsfall
Nach einer stationären Behandlung wurde die Klägerin von ihrem behandelnden Arzt in eine psychiatrische Abteilung eines Seniorenheims eingewiesen worden, Die Wohnung der Klägerin in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin aber während des Aufenthaltes in dem Seniorenheim nicht aufgegeben.
Das Finanzamt
Das Finanzamt wiederum wollte die Kosten für das Seniorenheim nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen da die Frau in keiner Pflegestufe und auch keine Schwerbehinderung nach "H" oder "Bl" zugewiesen war.
Fragen zur Pflegeversicherung, Widerspruchsverfahren
Die zugelassenen Rentenberater stehen Ihnen zu allen Fragen und den Widerspruchsverfahren der Sozialversicherung zur Verfügung.
Zu den privaten Versicherungen seht Ihnen
DAS Netzwerk Dübbert und Partner
steht Ihnen mit den Fachbereichen gerne zu allen Ihren Fragen zur Verfügung.
Fachbereiche
zertifizierte (gerichtlich zugelassene) RENTENBERATER - EXPERTEN der PKV - RECHTSANWÄLTE aller Fachrichtungen – ANWÄLTE der bAV - BERUFSUNFÄHIGKEITSEXPERTEN - PFLEGEVERSICHERUNG-EXPERTEN - HONORARBERATER - IMMOBILIENBERATER – EXPERTEN für GOLD, SILBER, ROHSTOFFE – EDELHÖLZER - INVESTMENTBERATER - freie FINANZPLANER - FINANZIERUNGSSPEZIALISTEN – FÖRDERMITTELBERATER - STEUERBERATER - WIRTSCHAFTSPRÜFER - STIFTUNGSBERATER – NOTARE - FINANZIERUNGSSPEZIALISTEN – unabhängige VERSICHERUNGSMAKLER - UNTERNEHMENSBERATER.
| < Zurück | Weiter > |
|---|



