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Pflegeversicherung seit 1. Januar 1995

Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde die letzte Versorgungslücke in den Sozialversicherungen geschlossen. In der Pflegeversicherung sind sowohl die gesetzlich KV-Versicherten als auch die Versicherten der privaten Krankenversicherung pflichtig. Die Pflegeversicherung folgt damit der Krankenversicherung.

Pflicht Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist, wie auch die Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung. Die Beitragssätze sind sowohl in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) als auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) gleich. Der Beitragssatz ist bundeseinheitlich 1,95 Prozent vom Brutto. Die Hälfte trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Für Ledige oder Verheiratete über 25 Jahre und kinderlos kommen nochmal 0,25 Prozent dazu, die der Arbeitnehmer (gilt auch für Selbständige) alleine zu tragen hat.

Eine Ausnahme bildet Sachsen, hier ist der prozentuale Beitragssatz anders verteilt. Der Arbeitgeber zahlt 0,475 so das sich der Arbeitnehmeranteil auf 1,475 Prozent beläuft, plus der 0,25 Prozent für die Kinderlosen.

Familienangehörige sind in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei mit versichert. (Anspruch zur Familienversicherung vorausgesetzt).

Aufgaben der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung federt die finanziellen Folgen von Pflegebedürftigen ab. Hier werden durch die Pflegeversicherung sowohl je nach Pflegestufe, Pflegegeld für die stationäre Pflege, ambulante Pflege, die häusliche Pflege, also Geldleistungen und Sachleistungen erbracht. Auch die Übernahme für eine Kurzzeitpflege ist hier mit inbegriffen.

Neue Pflegestufe Null

Seit dem 01.06.2008 gibt es die sogenannte Pflegestufe Null. Das sind Versicherte welche noch nicht in der offizielle Pflegestufe 1 aufgenommen werden können. Diese Pflegestufe Null hilft aber immer dann, wenn ein erhöhter Beaufsichtigungsbedarf und oder Betreuungsbedarf besteht. Ansonsten gibt es die Pflegestufen 1 bis 3

Wer prüft und entscheidet die Pflegebedürftigkeit

Der Pflegeantrag muss bei den Pflegekassen der Krankenkasse gestellt werden. Siehe auch: wenn der MDK (medizinische Dienst der Krankenkassen) klingelt. Das gilt für privat Versicherte und für gesetzlich Versicherte. Der MDK prüft und erteilt nach Begutachtung die Pflegestufe.

Widerspruch nach Erhalt der Einstufung der Pflegestufe ist zulässig. Hier leisten die registrierten Rentenberater (Zulassung bei den Sozialgerichten als Prozessagent) wertvolle Hilfe. Die registrierten Rentenberater verstehen sich als unabhängig und sind nicht den Sozialkassen verpflichtet.

Geregelt ist die Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch elf ( SGB 11)

Reicht die gesetzliche Pflegeversicherung

In vielen Fällen ist auch hier der finanzielle Aufwand der Pflege höher als die "Vergütung" durch die Pflegeklassen. Besonders bei der stationären Pflege decken die eigne Rente (Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und die Pflegeversicherung die gesamten Kosten nicht ab.

Eine private Pflegerente kann dem entgegen wirken.

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Die zugelassenen Rentenberater stehen für alle Anfragen zu den Sozialversicherung. Da wären: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Pflegeversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung bei den Berufsgenossenschaften.

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