27. Juli 2011
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Gesetzliche Krankenkasse
Arbeitsvertrag wegen Krankenversicherungspflicht
Seit dem 1. April 2007 besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Mit Minijobs, also über 400 Euro, ist der "Arbeitnehmer" Sozialversicherungspflichtig. Theoretisch reichen also 401 Euro um krankenversichert zu sein. Mit dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: L 10 KR 52/07, wurde ein Fall geklärt, in dem es um ein Scheinangestelltenverhältnis ging.
Angestellt wegen drohender Behandlung
Mit 405 Euro Bruttogehalt und einer 40 Stundenwoche ergibt das einen Bruttostundenlohn von 10,16 Euro. Kurze zeit nach der Anstellung erkranke der Arbeitnehmer und musste psychisch behandelt werden. Eine Entbindung der Schweigepflicht gegenüber dem behandelten Arztes wurde vom Versicherten abgelehnt.
Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller, Versicherungsnehmer. Dieser muss beweisen und begründen das kein "Scheinangestelltenverhältnis" eingegangen wurde nur um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen.
Schweigepflichtentbindung
Krankenkassen (GKV) und Krankenversicherungen (PKV) können dies verlangen um so zu prüfen ob die Erkrankung bereits im Vorfeld, also vor Vertragsabschluss beim Arzt aktenkundig war. So in diesem Fall geschehen. Wie sich dann raus stellte war eine Behandlung der psychischen Probleme bereits bekannt und auch eine Behandlung angeraten.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung GKV
Zwar kennt die gesetzliche Krankenkasse keine Fragen zum Gesundheitszustand, in diesem Fall war es aber wohl offenkundig das Diese geringfügige Beschäftigung lediglich die Krankenversicherung zum Zweck hatte. Die Krankenkasse weigerte sich die Behandlungskosten zu übernehmen und bekam mit dem o. g. Urteil des Landessozialgerichts recht.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung PKV
Die private Krankenversicherung hätte vor Vertragsabschluss die Gesundheitsfragen gestellt und den Versicherungsvertrag, wenn wahrheitsgemäß beantwortet, abgelehnt. Aber auch im Nachhinein, wenn also die Vorerkrankung und Behandlung bereits bekannt war, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ein entsprechendes Neuangebot mit Risikozuschlag verlangen. Ist der "Versicherte" mit dem Risikozuschlag nicht einverstanden, so kommt der Krankenversicherungsvertrag nicht zu Stande. Siehe auch: Vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung
Beide, GKV und PKV prüfen im Leistungsfall akribisch
Für den Kunden kann es also nur nachteilig sein Vorerkrankungen zu verschweigen. Sowohl in der gesetzlichen Krankenkasse (Scheinarbeitsverhältnis) als auch in der privaten Krankenversicherung verliert er so seinen Krankenversicherungsschutz. Ist so ein Vorgang erstmals aktenkundig dürfte es schwer werden einen andern Versicherer zu finden, bzw. einen Arbeitgeber für ein normales Angestelltenverhältnis.
Fazit: PKV wie GKV ( wie in diesem Fall) prüfen im Leistungsfall immer die Vorgeschichten von möglichen Erkrankungen.
Gesundheitsfragen: beantworten Sie immer der Wahrheit entsprechend. Sie können nicht beurteilen ob die Krankenversicherung das in der Risikobeurteilung so „großzügig“ sieht wie Sie.
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